Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschied am 28.02.2012, dass es sich bei den Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel um keinen über die ALG II Regelleistung hinausgehenden Mehrbedarf handelt (Az.: B 14 AS 146/10 R).
Geklagt hatte ein an Bluthochdruck und Fettsucht leidender Leistungsbezieher. Da die von seinem Arzt empfohlenen Nahrungsergänzungsmittel nicht von der Krankenkasse bezahlt wurden, machte er beim zuständigen Jobcenter einen Mehrbedarf geltend. Nachdem die Behörde dies verneinte, setzte sich der Hilfebedürftige auf juristischem Wege zur Wehr.
Das LSG entschied allerdings zu seinen Ungunsten. So könne Gegenstand eines Mehrbedarfs nicht der finanzielle Aufwand für nicht verschreibungspflichtige Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel sein. Jene Kosten seien von der Regelleistung abgedeckt und müssten dementsprechend aus dieser finanziert werden.