Die im Rahmen von Wochenendbesuchen zu den eigenen Kindern entstehenden Fahrtkosten begründen keinen Mehrbedarf im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 21 Abs. 5 SGB II. Das stellte das Sozialgericht Heilbronn (SG) am 20.06.2012 klar (Az.: S 11 AS 1953/12 ER).
Im Rechtsstreit holte ein ALG II Empfänger mit seinem PKW zweimal pro Monat die beiden bei der Mutter lebenden 14 beziehungsweise 20 Jahre alten Kinder zum Wochenendbesuch ab. Mit der vom zuständigen Leistungsträger bewilligten Übernahme der Fahrtkosten in Höhe von 10 Cent pro einfachem Entfernungskilometer gab er sich nicht zufrieden und reichte daher beim SG einen auf höhere Fahrtkostenübernahme gerichteten Eilantrag ein.
Damit hatte er allerdings keinen Erfolg. Das Gericht stellte sogar den Anspruch auf Fahrtkostenübernahme an sich in Frage, weil für die Kinder problemlos auch eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei. In diesem Zusammenhang wies das Sozialgericht darauf hin, dass die Kinder beim für sie zuständigen Leistungsträger einen Antrag auf Übernahme der bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Kosten stellen könnten.