Laut einem am 25.05.2012 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Mainz (SG) muss das Jobcenter die Kosten für einen Umzug aus dem Ausland nach Deutschland nicht übernehmen (Az.: 10 AS 412/12 ER).
Bei dem im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verhandelten Fall ging es um eine auf der Insel Madeira lebende Frau, die aufgrund wirtschaftlicher und persönlicher Probleme nach Deutschland zurückkehren wollte. In diesem Zusammenhang beantragte sie beim für sie zuständigen Leistungsträger mit Erfolg das ALG II. Allerdings wollte eben jener nicht für die Kosten der Überführung ihrer Habseligkeiten nach Deutschland aufkommen.
Nach Überzeugung des SG war das Vorgehen des Leistungsträgers mit der Rechtsordnung vereinbar. Schließlich liege der Sinn und Zweck der für Umzugskosten vorgesehenen Rechtsnorm nicht darin, die Einwanderung in das deutsche Sozialsystem zu befördern. Das Gericht fügte hinzu, dass die Gewährung eines Darlehens ebenfalls nicht in Betracht komme, weil ansonsten die einschlägige Vorschrift zu den Umzugskosten umgangen werden würde.