Aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.05.2011 geht hervor, dass Bezieher des ALG II jahrelang unzulässige Mahngebühren zahlen mussten (Az.: B 14 AS 54/10 R).
Im Rechtsstreit ging es um einen selbstständig tätigen Mann, der zur Sicherung seines Existenzminimums zusätzlich Hartz IV bezog (sog. Aufstocker). Allerdings musste er der Bundesagentur für Arbeit (BA) rund 5.900 Euro zurückzahlen, weil seine Einnahmen zwischen September 2005 und Januar 2007 doch höher ausfielen als zunächst angenommen. Jener Forderung kam der Mann aber erst verspätet nach. Die BA erhob deswegen eine zusätzliche Mahngebühr in Höhe von 29,70 Euro.
Die obersten deutschen Sozialrichter kamen nunmehr zum Ergebniss, dass die Erhebung von Mahngebühren ohne gesetzliche Grundlage erfolgte. Erst zum 01.04.2011 habe der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Somit könnten die Leistungsempfänger ihre gezahlten Mahngebühren zurückverlangen.