Aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) geht hervor, dass ein gegen den Bescheid des Jobcenters gestellte Überprüfungsantrag konkret begründet sein muss, das heißt einem ALG II Bezieher steht nicht die pauschale Beanstandung aller bislang ergangenen Verwaltungsakte zu.
Vielmehr sei ein derartiger Überprüfungsantrag konkret zu begründen, weil ansonsten nicht deutlich werde, welche konkrete Regelung und welcher konkrete Bescheid gemeint ist. Schließlich könne der Leistungsträger nur dann einen Bescheid inhaltlich überprüfen, insofern der zu kontrollierende Vorgang objektiv überhaupt zu ermitteln ist.
In dem Fall, der am 23.02.2016 unter dem Aktenzeichen L 11 AS 1392/13 verhandelt wurde, beantragte ein Anwalt in Auftrag eines Hartz IV Empfängers in Form mehrerer gleichlautender Anträge die Überprüfung aller bisher vom Leistungsträger zugestellten Bescheide, ohne jedoch darzulegen, welchen konkreten Sachverhalt er eigentlich beanstandet. Infolgedessen lehnte die Behörde die Überprüfungsanträge mit der Begründung ab, dass der zu überprüfende Vorgang mangels hinreichender Konkretisierung überhaupt nicht zu erkennen sei.
Nach Überzeugung des LSG handelte die Behörde im Einklang mit der Rechtsordnung. So habe der ALG II Bezieher beziehungsweise sein Rechtsbeistand die getätigte Rüge schon im Verwaltungsverfahren konkret darzulegen. Eine nachträgliche Konkretisierung im späteren Gerichtsverfahren ändere im Übrigen auch nichts daran, dass die Behörde zur inhaltlichen Überprüfung lediglich bei frühzeitiger Konkretisierung in der Lage ist.