Werden von der Arbeitsagentur bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld II ungeschwärzte Kontoauszüge verlangt, dürfen sich die Antragsteller nicht verweigern, auch wenn es sich um Leistungen für Minderjährige handelt. Das Sozialgericht Reutlingen widersprach damit der Ansicht der Klägerin, diese Forderung greife zu sehr in ihre Privatsphäre ein. (AZ: S 2 AS 1073/06).
Die Behörde hatte von der Frau die Vorlage der Kontoauszüge gefordert, nachdem sie für ihre beide Kindern Leistungen beantragt hatte. Dieser Schritt sei üblich, um das Einkommen zu überprüfen. Die Frau weigerte sich, die Kontobewegungen offen zu legen, da nicht sie, sondern die Kinder Leistungen bezögen, und damit auch nur deren Einkommen kontrolliert werden müssten.
Da sie allerdings ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, muss auch sie, machten die Richter deutlich, ungeschwärzte Kontoauszüge der letzten drei Monate vorlegen. Diese Pflicht zur Auskunft bestehe grundsätzlich und sei nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Verdacht auf Leistungsmissbrauch zu sehen.