Das Sozialgericht Berlin (SG) stellte mit einem am 28.02.2017 ergangenen Urteil klar, dass der Sozialhilfeträger weder zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Receivers zum Empfang digitalen Antennenfernsehens DVB-T2 HD noch für die Übernahme der dann anfallenden Gebühren zum Zwecke des Empfangs privater Fernsehprogramme herangezogen werden darf (Az.: S 146 SO 229/17 ER).
Konkret klagte eine Sozialhilfebezieherin, weil der zuständige Sozialhilfeträger nicht für die im Rahmen der Umstellung auf den TV-Standard DVB-T2 HD anfallenden Kosten aufkommen wollte. Hierin sieht die Hilfebedürftige eine Verletzung ihrer durch das Grundgesetz geschützten Menschenwürde, da sie ab dem 01.04.2017 kein Fernsehen mehr empfangen könne. Insofern komme für sie dann kein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben mehr in Betracht.
Das Gericht entschied jedoch, dass der Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung im Sinne des § 31 SGB XII nicht herangezogen werden könne, weil es sich hier um keinen Einrichtungsgegenstand und auch nicht um ein Haushaltsgerät im Sinne jener gesetzlichen Norm handeln würde. Ein Sonderbedarf liege ebenso nicht vor, da alle Hilfebedürftigen gleichermaßen betroffen wären und die jährlichen Kosten für das Privatfernsehen in Höhe von 69 Euro aus der Regelleistung aufgebracht werden könnten.