Bei einem Umzug fallen neben den oftmals ohnehin schon teuren direkten Umzugskosten – zum Beispiel für den Transport der Möbel, anstehende Renovierungen und der Mietkaution für die neue Wohnung auch etliche weitere, kleinere Nebenkosten an.
Dieser Artikel erklärt, welche davon vom Jobcenter übernommen werden müssen und auf welchen Kosten Empfänger von Hartz IV sitzen bleiben. Weitere Informationen zur Übernahme der direkten Umzugskosten beim Bezug von Hartz IV werden auf diversen Portalen im Netz bereitgestellt.
Kostenübernahme nur bei Zustimmung zum Umzug
Grundsätzlich gilt, dass alle im Zusammenhang mit dem Umzug anfallenden Kosten nur dann übernommen werden, wenn der Umzug erforderlich im Sinne des Gesetzes ist und vor dem Umzug die Zustimmung des Jobcenters eingeholt wurde.
Ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters werden in der Regel weder direkte noch indirekte kosten für den Umzug übernommen. Die Zustimmung muss sich dabei immer auf eine konkrete, angemessene Wohnung und nicht nur allgemein auf einen Umzug beziehen. Enthalten sein sollte auch eine Zusage, dass die Kosten des Umzugs übernommen werden.
Umstellung von Telefon und Internet
Nach Ansicht des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 6 AS 1349/13) zählen zu dem Umzugskosten auch die Kosten, die für eine Umstellung eines bestehenden Telefon- und Internetanschlusses auf die neue Wohnung anfallen.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Umstellungskosten in direktem Zusammenhang mit dem Umzug stünden, für den im vorliegenden Fall eine vollständige Übernahme der Kosten zugesichert worden war. Überdies sei nur durch eine Umstellung des Anschlusses die telefonische Erreichbarkeit des Leistungsempfängers sicherzustellen.
Nachsendeauftrag
In der Selben Entscheidung befasst sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen auch mit den Kosten eines Post-Nachsendeauftrags. Auch diese kosten sind nach Ansicht des Gerichts vom Jobcenter zu übernehmen. Auch hier war die Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit des Leistungsempfängers eines der Argumente, die das Gericht zu dieser Entscheidung brachten.
Bereits Ende des Jahres 2012 kam das Sozialgericht Mannheim (Az.: S 10 AS 4474/10) zu einem ähnlichen Urteil. Auch hier wurden die Kosten für einen Postnachsendeauftrag als Übernahmefähig angesehen, da nur so die postalische Erreichbarkeit hinreichend sichergestellt sei.
Anfallende Meldegebühren
Im Zusammenhang mit dem Umzug sind gegebenenfalls anfallende Gebühren, beispielsweise bei der behördlichen Ummeldung, ebenfalls zu übernehmen.
Kosten der Wohnungsbeschaffung
Grundsätzlich werden Kosten der Wohnungsbeschaffung nur dann vom Jobcenter übernommen, wenn Sie unumgänglich sind.
Zu den Kosten der Wohnungsbeschaffung zählen unter anderen Kosten für die Besichtigung von (angemessenen) Wohnungen. Allerdings ist unseres Wissens nach bisher gerichtlich nicht geklärt, in welchem Umfang Kosten dieser Art zu Übernehmen sind.
Die Kosten für die Einschaltung eines Maklers werden – insbesondere nach der Einführung des sogenannten „Bestellerprinzips“ eher nicht zu übernehmen sein. Allenfalls in besonders angespannten Wohnungsmärkten kann eine Übernahme in Betracht kommen.
Doppelmieten wegen einer zeitweisen Überschneidung beim Wohnungswechsel können auf Antrag übernommen werden, wenn die gleichzeitige Anmietung von zwei Wohnungen unvermeidbar ist.
Kosten für geforderte Selbstauskunft der SCHUFA
Die Bereitstellung einer oftmals im Zuge der Anbahnung eines Mietvertrags vom Vermieter verlangten SCHUFA-Selbstauskunft ist in der Regel mit keinen gesonderten Kosten verbunden, da diese einmal jährlich kostenfrei bezogen werden kann.
Sollte im Einzelfall eine aktuellere Selbstauskunft notwendig sein, beispielsweise da die kostenfreie Auskunft deutlich zuvor im Kalenderjahr bezogen worden ist, kommt eine Kostenübernahme auf gesonderten Antrag in Betracht, sofern der Abschluss eines Mietvertrags unter der Bedingung der Vorlage einer geeigneten Selbstauskunft vonseiten des Vermieters ernsthaft in Aussicht gestellt wird.