Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschied am 13.03.2013, dass der Leistungsträger nicht zur Übernahme von Mietschulden verpflichtet ist, insoweit eben jene Folgen „sozialwidrigen Verhaltens“ sind. (Az.: L 2 AS 842/13 ER-B).
Im verhandelten Fall ging es um eine auf Hartz IV angewiesene Familie, die in der Vergangenheit nicht nur mit den Mietzahlungen wiederholt in Verzug geraten war. Zwar hatte das zuständige Jobcenter mehr als 20.000 Euro in Form von Darlehen zur Übernahme von Mietrückständen gewährt. Trotzdem konnte die Behörde immer noch keine Änderung des Zahlungsverhaltens aufseiten der Leistungsempfänger erkennen. Deswegen verweigerte sie der Familie eine neuerliche Darlehensgewährung für wieder einmal aufgelaufene Mietschulden.
Der gegen die Entscheidung gerichtete Eilantrag der Betroffenen hatte vor dem LSG keinen Erfolg. Nach Überzeugung der Richter sei der Mietrückstand auf „sozialwidriges Verhalten“ der Antragsteller zurückzuführen. So habe die Familie nicht einmal einen Dauerauftrag zur regelmäßigen Zahlung der Miete eingerichtet. Vielmehr sei die Miete bewusst nicht gezahlt und darauf vertraut worden, dass der Leistungsträger schon für alles aufkommen werde.