Aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.12.2012 geht hervor, dass die Verrechnung von Mutterschaftsgeld und Elterngeld nach einer Frühgeburt mit der Rechtsordnung vereinbar ist (Az.: B 10 EG 19/11 R).
Konkret ging es um eine Frau, die für den Zeitraum vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeber-Zuschusses sowie Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes beantragt hatte.
Allerdings kam das Kind 20 Tage vor dem errechneten Termin zur Welt, mit der Folge, dass sich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeber-Zuschuss nach der Geburt verlängerte. Dementsprechend wurden die Mutterschaftsleistungen auch länger auf das Elterngeld angerechnet, weshalb die tatsächliche Auszahlung des Elterngeldes erst ab dem dritten Lebensmonat des Kindes erfolgte.
Hiergegen setzte sich die Betroffene zur Wehr. Ihrer Meinung nach sei es aus Gründen der Gleichbehandlung geboten gewesen, dass Mutterschaftsgeld samt Zuschuss bis zum errechneten Geburtstermin nicht mit dem Elterngeld zu verrechnen. Schließlich würden Mütter frühgeborener Kinder ansonsten eine unzulässige Benachteiligung erfahren.
Dem schloss sich das höchste deutsche Sozialgericht jedoch nicht an. So schreibe das Gesetz die Anrechnung ohne Ausnahme zwingend vor. Im Urteil heißt es weiter, dass eine Verschiebung des Bezugs von Elterngeld auf den errechneten Geburtstermin ebenfalls nicht in Betracht komme.