Das bayerische Landessozialgericht (LSG) entschied – entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz – dass auch Eigentümer von Mehrfamilienhäusern unter engen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben können, ohne ihre Immobilie vorher nach den Grundsätzen der Vermögensverwertung einsetzen zu müssen (Az.: L 11 AS 675/10).
Im behandelten Fall hatte der Kläger von beiden Eltern ein Wohnhaus sowie etwa 12.000 Quadratmeter verpachtete landwirtschaftliche Nutzflächen übertragen bekommen. Allerdings hatten sich die Eltern für den Fall, dass das Grundeigentum ohne ihre Zustimmung verkauft werden würde, einen Anspruch auf Rückübertragung vorbehalten. Ferner hatten die Eltern, die verhindern wollten, dass ihr Sohn die Immobilien zu ungunsten ihres Enkels unter Wert verkauft, dem besagten Enkel das Grundstock 2017 notariell gesichert.
Das Gericht befand, dass der klagenden Sohn Anspruch auf Arbeitslosengeld zwei habe, ohne zuvor die in Rede stehenden Vermögensgegenstände verwerten zu müssen. Bei dem Wohnhaus und den landwirtschaftlichen Nutzflächen handele es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um verwertbare oder marktfähige Vermögenswerte. Dem steht der sich aus dem Grundbuch ergebende Rückübertragungsanspruch der Eltern entgegen, welcher nach Auffassung des Gerichts allein dem Ziel diene, das Vermögen für das Enkelkind zu erhalten und keine sittenwidrige Maßnahme zur Verhinderung einer Vermögensverwertung darstellt.