Aus einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg geht hervor, dass eine drohende Wonhnungslosigkeit bereits dann vorliegt, wenn der Vermieter dem Mieter wegen Mietschulden fristlos kündigt, jedoch noch kein Räumungstitel ergangen ist (AZ.: L 26 B 2388/08 AS ER).
Die drohende Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist Vorraussetzung dafür, dass der Leistungsträger die Mietschulden eines ALG II Beziehers übernimmt.
Im konkreten Fall hatte der Vermieter mit Verweis auf ausstehende Miet- und Heizkostennachzahlungen dem arbeitsuchenden Mieter fristlos gekündigt. Daraufhin wandte sich der Mieter an seinen zuständigen Leistungsträger und bat um Übernahme der Mietschulden. Dieser verweigerte allerdings die Mietschuldenübernahme. Als Begründung wurde angegeben, dass eine drohende Wohnungslosigkeit zu verneinen sei, weil noch kein Räumungstitel vorliege. Daraufhin klagte der Arbeitslose im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Das Landessozialgericht Berllin-Brandenburg kam zu der Überzeugung, dass die Mietschulden vom Leistungsträger zu übernehmen seien. Eine drohende Wohnungslosigkeit gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II liege eben nicht erst dann vor, wenn ein Räumungstitel erlassen wurde. Laut Urteilsbegründung sei es unzumutbar, den Leistungsbezieher auf das Abwarten einer Situation zu verweisen, in der er die Fortsetzung des Mietverhältnisses selbst bei Mietschuldenübernahme durch den Leistungsträger letztlich nicht mehr in der Hand habe, sondern auf die Bereitschaft des Vermieters zur Fortsetzung des Mietverhältnisses angewiesen sei.