Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschied mit Urteil vom 05.02.2010, dass zu viel ausbezahltes Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen nicht zurückgezahlt werden muss (Az: L 8 AL 66/08).
Im verhandelten Rechtsstreit wurde einem Erwerbslosen innerhalb neun Monaten circa 1.500 Euro zu viel Arbeitslosengeld überwiesen. Die zuständige Behörde hatte es jedoch versäumt, die Bewilligungsbescheide in den Verwaltungsakten abzulegen. Die Bescheide konnten auch vom Leistungbezieher nicht im Nachhinein vorgelegt werden.
Infolge dessen urteilte das LSG zugunsten des Erwerbslosen. Nach Ansicht der Richter müsse der Leistungsträger die irrtümlicherweise zu hohen Überweisungen durch Bewilligungsbescheide belegen, weil ansonsten nicht zu klären sei, ob der Begünstigte die Überzahlungen hätte bemerken können. Im konkreten Fall darf der Arbeitslose nunmehr das zu viel ausbezahlte Geld behalten.