Das Finanzgericht Niedersachsen ist der Auffassung, dass die Absenkung der Altersgrenze beim Kindergeld auf 25 Jahre verfassungsgemäß ist. Dies geht aus einem am 18.11.2008 veröffentlichten Urteil hervor (AZ.: 15 K 101/08).
Geklagt hatte eine Mutter eines im Jahre 1983 geborenen Sohnes, welcher sich noch in seiner Berufsausbildung befand. Die Familienkasse bewilligte daher zunächst bis zum 31.8.2009 die Zahlung von Kindergeld. Aufgrund der Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab dem 1.2.2008 wurde dies jedoch per Bescheid aufgehoben. Die klagende Mutter argumentierte dahingehend, dass die Absenkung der Altersgrenze gemäß Art. 1 Nr. 11 StÄndG gegen Art. 20 GG verstoße, da sie eine unechte Rückwirkung für Studenten enthalte, die ihr Studium vor dem Tag des Gesetzesbeschlusses im Vertrauen darauf aufgenommen hätten, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu bekommen.
Das Finanzgericht ließ sich durch die von Klägerin vorgebrachten Argumente aber nicht überzeugen. So verstoße die Absenkung der Altersgrenze beim Kindergeld auf 25 Jahre nicht gegen das Grundgesetz, da die Regelung des Art. 1 Nr. 11 StÄndG 2007 eben keine Rückwirkung enthalte. Die Richter erkannten zwar an, dass die Absenkung für den Kindergeldberechtigten eine Einschränkung seiner Berechtigung bedeute. Diese greife jedoch erst in der Zukunft, nämlich mit dem Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren. Folglich liege kein Verstoß gegen das aus dem Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rückwirkungsverbot vor.