Nach dem Willen einzelner Unionspolitiker, darunter auch CSU-Chef Seehofer, sollten bestimmte Personengruppen wie hinzuverdienende Arbeitslose, Rentner, Saisonkräfte und Hilfsarbeiter oder Langzeitarbeitslose von den geplanten Regelungen zum Mindestlohn ausgenommen werden.
Nach Seehofer, solle der Mindestlohn grundsätzlich nicht gelten, wenn sich Personen „nur ein Zubrot“ verdienen würden. Ebenfalls nicht vom Mindestlohn umfasst sein sollen Auszubildende und bestimmte Formen von Praktika.
Rechtlich lässt sich eine solche Ungleichbehandlung jedoch kaum begründen. Für Auszubildende und Praktika, deren Schwerpunkt auf der Ausbildung des Praktikanten liegt, wäre eine Ausnahme rechtlich wohl zulässig. Eine politisch motivierte, willkürliche Ungleichbehandlung anderer Personengruppen wäre verfassungsrechtlich jedoch höchst bedenklich. Zu einem ähnlichen Schluss kommt auch ein aktuelles Gutachten des Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages.
Im Falle einer Ausgestaltung des Mindestlohns nach Seehofers wünschen wäre eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG wahrscheinlich. Zudem könnte in einzelnen Ausnahmen, beispielsweise im Falle von hinzuverdienenden Altersrentnern, auch ein Verstoß gegen des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), bzw. das darin enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung, darstellen.
Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) kommt in einer aktuellen Studie zu dem Schluss, dass bei einer Berücksichtigung der von Seehofer und Teilen der Union angedachten Ausnahmen beim Mindestlohn etwa jeder Dritte nicht in den Genuss des geplanten Mindestlohns käme.