Die Höhe der Leistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist möglicherweise nicht verfassungsgemäß. Die entsprechenden Normen des SGB II sind daher dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen.
Zu diesem Ergebnis kommt der 14. Senat des Bundessozialgerichts zwei Beschlüssen (AZ: B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R) des heutigen Tages. Die beiden Kläger rügen im Rahmen der Revision, dass die Höhe des Sozialgelds, dass für Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres nach dem SGB II geleistet wird, nicht verfassungsgemäß sei.
Die Gründe hierfür lägen nach Ansicht der Kläger darin, dass der bisherige Betrag nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum decke. Zudem liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, da Kinder von Sozialhilfeempfängern unter Umständen höhere Leistungen erhalten könnten, als Kinder von ALG II Empfängern.
Die Vorinstanzen (AZ: SG Dortmund, S 32 (5,38) AS 89/05 und LSG Nordrhein-Westfalen, L 9 AS 57/06 bzw. SG Augsburg, S 9 AS 91/05 und Bayerisches LSG, L 7 AS 200/06) folgten dieser Ansicht nicht. Die bisherige Höhe des Sozialgelds für Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren wird voraussichtlich, ungeachtet dieses Urteils, ab dem 01.07.2009 auf 70% statt wie bisher 60% der vollen Regelleistung erhöht.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Beschränkung der Leistungen für Kinder auf 60% nicht hinreichend begründet sei, was eine Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Norm des § 28 I 3 Nr. 1 SGB II zur Folge haben könnte. Zudem habe der Gesetzgeber den für Kinder notwendigen Bedarf nicht ausreichend ermittelt und definiert. Dies verstosse möglicherweise, ebenso wie die Ungleichbehandlung von Leistungsempfängern nach SGB II und SGB XII, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Ausdrücklich betont wurde vom zuständigen Senat jedoch, dass die Entscheidung keinen Hinweis darauf gäbe, dass die Höhe der Regelleistung als Solches vom Gesetzgeber zu knapp bemessen worden sei.