Zur Aufnahme in eine Krankenkasse müssen Arbeitslose nicht persönlich bei dieser vorstellig werden, vielmehr reicht es zur Wahrung des Krankenkassenwahlrechts aus, wenn ALG Empfänger die ausgewählte Krankenkasse auf dem ALG Antrag angeben und diese Angaben von der Bundesagentur für Arbeit an die entsprechende Krankenkasse weitergeleitet wird.
So entschied vor einigen Tagen das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Az.: L 1 KR 308/04).
Im vorliegenden Fall verweigerte die AOK Hessen einem 30 Jahre alten Arbeitslosen die Aufnahme. Begründet wurde dies damit, dass sich der ALG Empfänger aus Kassel um eine Aufnahme nicht persönlich bemüht habe. Statt dessen hatte dieser die gewünschte Kasse auf dem ALG Antrag notiert.
Nach Meinung des Gerichts besteht kein Formerfordernis hinsichtlich der Wahlrechtserklärung. Es kommt lediglich darauf an, dass der Versicherte den Willen deutlich äußert und dies aus der entsprechenden Krankenkasse bekannt wird. Dieser Wille könne auch durch vertretungsberechtigte Dritte, wie beispielsweise die Arbeitsagentur, übermittelt werden.
Allerdings ließ das Gericht auf Grund der grundsätzlichen Bedeuitung der Sache eine Revision zum Bundessozialgericht zu.