Nach einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil des Bundessolzialgerichts in Kassel haben Arbeitslose über 25 Jahre auch dann einen Anspruch auf die volle Regelleistung des ALG II, wenn Sie noch in der Elterlichen Wohnung leben.
Das Karlsruher Jobcenter hatte einen 36 Jahre alten Arbeitslosen lediglich 80 % der Regelleistung zahlen wollen. Dies wurde damit begründet, dass der Leistungsempfänger nicht der Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft sei.
Das Gericht stellt in seinem Urteil (Aktenzeichen: B 7b AS 6/06 R) klar, dass es, im Gegensatz zur der vor der Reform im Rahmen von Hartz IV gewährten Sozialhilfe, keinen Haushaltsvorstand mehr gäbe, dem allein die volle Regelleistung zustehe. Lediglich jüngere Kinder bilden nach Ansicht des Gerichts mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft, weshalb diese mit dem anteiligen Regelsatz auskommen müssten.
Damit folgt das Bundessozialgericht der Ansicht der Vorinstanzen (SG Karlsruhe S 5 AS 1248/05, sowie LSG Baden-Württemberg L 8 AS 4364/05), die beide dem Kläger die volle Regelleistung in Höhe von 345 Euro zugesprochen hatten.