Aus einem Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG) geht hervor, dass Müttern und Vätern auch während der Verbüßung einer Haftstrafe das Elterngeld zusteht, insoweit sie mit ihren Kindern in der Haftanstalt zusammenwohnen und für ebendiese tatsächlich und wirtschaftlich sorgen (Az.: S 2 EG 139/08).
In dem am 21.10.2011 verhandelten Fall ging es um eine Mutter, die im Frauengefängnis eine mehrmonatige Haftstrafe absitzen musste. In Abstimmung mit dem sozialpädagogischen Dienst lebte sie eigenverantwortlich mit ihrem Baby in einer zweiräumigen Mutter-Kind-Zelle mit Kinderzimmer, eigenem Bad und Wickelkommode. Im Rahmen ihrer Freigänge erledigte sie für ihr Kind notwendige Besorgungen, wobei sie den Bedarf des Kindes mithilfe des Kindergeldes sowie einem Unterhaltsvorschuss bestritt. Die noch vor Haftantritt erfolgte Bewilligung des Elterngeldes wurde jedoch für die Dauer der Haft wieder aufgehoben. Hiergegen setze sich die Betroffene erfolgreich zur Wehr.
Nach Auffassung des SG lägen keine sachlichen Gründe vor, der Betroffenen das Elterngeld zu verweigern. Für die Richtlinie des Familienministeriums, wonach Mutter und Kind in einer Haftanstalt keinen gemeinsamen Haushalt begründen könnten, existiere keine gesetzliche Rechtfertigung. Schließlich habe die Frau mit ihrem Kind auch in der Haftanstalt zusammen gewohnt und für dieses tatsächlich und wirtschaftlich gesorgt. Folglich sei das Merkmal eines gemeinsamen Haushalts durchaus zu bejahen.