Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 09.11.2011 entschieden, dass die Ausgestaltung des Elterngeldes als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az.: 1 BvR 1853/11).
Geklagt hatte eine fünffache Mutter, die sich sowohl in ihrem Grundrecht auf Gleichheit (Art. 3 GG) als auch in ihrem Recht auf Schutz und Förderung von Ehe und Familie (Art.6 GG) verletzt sah. Infolge der Ausgestaltung des Elterngeldes als Entgeltersatzleistung lag ihr Elterngeld lediglich in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro. Dies war der Tatsache geschuldet, dass sie sich ausschließlich der Erziehung ihrer fünf Kinder gewidmet hatte und im Gegensatz zu ihrem Ehemann nicht erwerbstätig war.
Ihre Klage auf Gewährung von Elterngeld in Höhe des Maximalbetrages von 1.800 Euro blieb jedoch ohne Erfolg, da das BVerfG keine Benachteiligung gegenüber vor der Geburt berufstätigen Elternteile zu erkennen vermochte. Dem Urteilstext zufolge beruhe die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um die damit einhergehende Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen. Eine Verletzung des Art. 6 GG komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die gesetzgeberische Entscheidung, das Elterngeld nach dem bisherigen Erwerbseinkommen zu bemessen, von legitimen Zwecken getragen wird und der Gesetzgeber den ihm im Rahmen der Familienförderung zukommenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat.