Das Oberverwaltungsgericht des Landes Thüringen (OVG) hat die Rechte von Sozialhilfeempfängern mit Urteil vom 25.11.2010 (Az: 1 KO 527/08) gestärkt. Demnach sind gegen sie gerichtete verdeckte Ermittlungen durch sogenannte „Sozialdetektive“ als unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu werten.
In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen 1 KO 527/08 verhandelt wurde, strich die Stadt Eisenach einer Hilfebedürftigen den Zuschuss zur Kindergartengebühr für ihre älteste Tochter. Die Stadt berief sich auf von einem „Sozialdetektiv“ angefertigte Protokolle, nach denen die Frau mit ihrem Freund in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben würde. Folglich wollte die Behörde dessen Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigen.
Das OVG stellte hierzu fest, dass derartige Ermittlungen mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar sind. Vielmehr hätte es ausgereicht, die Frau eingehend zu befragen. Die Richter betonten allerdings auch, dass das Urteil nicht direkt auf andere Fälle übertragbar sei. Zum Einsatz von „Sozialdetektiven“ existiere noch keine weitere Rechtssprechung. Ferner gilt es zu beachten, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.