Wie das Landessozialgericht Bayern nun urteilte (Urteil vom 13.09.2007 – L 11 AS 150/07) müssen die Kosten, die für eine Garage anfallen, welche ein ALG-II-Empfänger angemietet hat, grundsätzlich nicht übernommen werden.
Als Begründung gab das Gericht an, dass der Leistungsträger lediglich die Kosten für eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt übernehmen muss. Eine Garage zähle da allerdings nicht zu.
Im konkreten Fall hatte ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende geklagt, der der Auffassung war, dass der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II dazu verpflichtet sei, auch die Kosten für die von ihm angemietete Garage zu übernehmen.
Der Argumentation des Klägers nach seien die Kosten für seine Unterkunft ohnehin sehr gering. Des Weiteren sei es seiner Ansicht nach eine Notwendigkeit, eine angemessene Unterkunft für seinen PKW, der rechtlich Schonvermögen darstelle, zu erhalten.
Der Beklagte hingegen lehnte die Übernahme der Mietkosten für die Garage ab, da es sich bei einer Garage nicht um Wohnraum handelt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Leistungen für Unterhalt und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, sofern diese angemessen sind. Das Landessozialgericht Bayern entnahm aus dem Hinweis auf die Angemessenheit, dass einem Hilfebedürftigen nur eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt zustehe. Eine Garage gehöre nicht dazu, es sei denn, eine Wohnung könne nur zusammen mit einer Garage angemietet werden und der gesamte Mietpreis halte sich dabei noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze.
Nach Auffassung des Gerichts ist dies bei der vorliegenden Sachlage allerdings nicht der Fall. Auch, dass das Auto, welches zudem abgemeldet sei, zum Schonvermögen gehöre, spiele hierbei keinerlei Rolle. Gleiches gelte auch für die Unterkunftskosten des Klägers, welche geringer seien, als die angenommene Mietobergrenze. Auch dies sei kein Argument.