Aus einem am 08.08.2013 gesprochenen Urteil des Sozialgerichts Braunschweig (SG) geht hervor, dass Jobcenter auch die Kosten für dauerhaften Nachhilfeunterricht tragen müssen (Az.: S 17 AS 4125/12).
Das SG bezog sich hierbei auf die grundsätzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, wonach der Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen habe, dass mit den Leistungen der Grundsicherung auch ein möglicherweise vorliegender zusätzlicher Bedarf eines Schülers auf Lernförderungen ausreichend abgedeckt ist.
Im konkreten Fall verweigerte der Leistungsträger einem an einer Lese- und Rechtschreibschwäche leidenden Schüler die dauerhafte Bezahlung der Nachhilfe. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass das beim Schüler vorliegende Lerndefizit nicht nur vorübergehend und ein Anspruch auf dauerhafte Unterstützung durch Nachhilfeunterricht im Gesetz eben nicht vorgesehen sei.
Das Gericht entschied hingegen zugunsten des Schülers. Dem Urteilstenor zufolge gehöre zum menschenwürdigen Existenzminimum, dass die staatliche Grundsicherung den Bedarf eines Schülers auf Lernförderung hinreichend abdeckt. In jenem Zusammenhang diene der zusätzliche Nachhilfeunterricht dem Ziel, dass dem Schüler Bildung zukommt, die er für seinen künftigen Berufsweg dringend benötigt.