Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechte von in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Menschen gestärkt. So ist der am 08.08.2013 ergangenen Entscheidung zufolge der Kindergeldanspruch einer Lebenspartnerin auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zu bejahen.
Im unter dem Aktenzeichen VI R 76/12 verhandelten Fall ging es um eine lesbische Frau, die gemeinsam mit ihren zwei Kindern, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie mit deren beiden Kindern in einem Haushalt lebte. Die zuständige Familienkasse gewährte ihr zwar für ihre leiblichen Kinder das Kindergeld, verweigerte ihr die Leistung allerdings für die im gemeinsamen Haushalt versorgten Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin.
Dem schloss sich der BFH nicht an. Nach Überzeugung der Finanzrichter habe der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 15.7.2013 eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte EStG und damit auch im Bereich des Kindergelds beabsichtigt. Folglich steht einer Lebenspartnerin der Kindergeldanspruch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin durchaus zu.