Laut einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund (SG) vom 04.10.2010 steht einem ALG II Bezieher der Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für eine neue Wohnung zu, falls von der alten Unterkunft Gesundheitsgefahren ausgegangen sind (Az.: S 31 AS 317/08). Dies gelte auch ohne vorherige Genehmigung des Leistungsträgers.
Im verhandelten Rechtsstreit wies die Wohnung einer Hartz IV Empfängerin erheblichen Schimmelbefall auf. Daher entschied sie sich, mit ihrer 6-jährigen Tochter in eine teurere Wohnung umzuziehen. Eine dahingehende Zustimmung der Behörde lag zum Zeitpunkt des Umzugs allerdings nicht vor. Der Leistungsträger übernahm in der Folge lediglich die Kosten für die niedrigere Miete, weswegen die Hilfebedürftige juristische Schritte einleitete.
Das SG Dortmund urteilte zugunsten der Klägerin. Der Urteilsbegründung zufolge seien bei solch triftigen Gründen höhere Unterkunftskosten auch ohne vorherige Zustimmung zu übernehmen. Gegenteilige Richtlinien der jeweiligen Kommune wären hingegen nicht rechtsverbindlich.