Laut einer am 09.09.2016 ergangenen Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) handelt es sich bei den neben einer nachgezahlten Opferentschädigung erhaltenen Zinsen um kein Einkommen im Sinne des SGB II.
Folglich dürfe der Leistungsträger die nachgezahlten Zinsen bei der Berechnung des ALG II eben nicht bedarfsmindernd berücksichtigen (Az.: S 29 AS 4295/13).
Im Streitfall wurde einem Hartz IV Bezieher nachträglich eine Opferentschädigung zugesprochen. Während jene Nachzahlung selbst vom zuständigen Jobcenter nicht auf das ALG II angerechnet wurde, wertete die Behörde die damit einher gegangene Zinszahlung gleichwohl als bedarfsminderndes Einkommen. Hiergegen setzte sich der betroffene Leistungsempfänger mit Erfolg zur Wehr.
Dem SG zufolge sei in diesem Zusammenhang stets entscheidend, ob die Hauptleistung, also im konkreten Fall die Opferentschädigung, im Sinne des SGB II privilegiert wird und damit anrechnungsfrei bleibt, oder nicht. Insofern eine Privilegierung vorliegt, gelte dasselbe immer auch für die auf die Hauptleistung ausgezahlten Zinsen. Folglich hätte der Leistungsträger die Zinsen auf die Opferentschädigung hier nicht auf das ALG II des Hilfebedürftigen anrechnen dürfen.