Laut einem Urteil des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) stehen auch den Familien von EU-Bürgern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, weder Hartz IV Leistungen noch Leistungen der Sozialhilfe zu.
Während sich die bisherige Rechtssprechung bisher auf den Ausschluss von derartigen Transferleistungen für die arbeitssuchende Person selbst bezog, machte das LSG nunmehr deutlich, dass dies auch für die Angehörigen des Jobsuchenden gilt.
Im am 08.08.2016 unter dem Aktenzeichen L 3 AS 376/16 B ER verhandelten Fall ging es um eine aus Bulgarien stammende Familie. Der Familienvater hatte zunächst einen Job im Bundesgebiet gefunden, wurde jedoch nach einiger Zeit gekündigt, weswegen er für sich und seine vierköpfige Familie einen Antrag auf Gewährung von ALG II Zahlungen stellte. Dem kam der zuständige Leistungsträger allerdings nicht nach.
Dem LSG zufolge war das Behördenhandeln mit der Rechtsordnung vereinbar. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich ein Ausschluss von Leistungen im Sinne des SGB II. Ansprüche gemäß dem SGB XII lassen sich zudem im Ermessenswege ebenfalls nicht herleiten, da dies weder durch das Grundgesetz noch durch europarechtliche Regelungen geboten sei.