Einem am 22.08.2012 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge dürfen Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld bei der Berechnung des ALG II als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden (Az.: S 23 AS 2/08).
Im konkreten Fall waren zwei Kinder infolge eines Unfalls einer Achterbahn schwerbehindert und bekamen daher über 132.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Ihre ALG II beziehende Mutter hatte das Geld angelegt, weswegen im Laufe der Jahre etwa 3000 Euro an Zinseinkünften zusammenkamen. Jene Zinseinkünfte rechnete das Jobcenter nunmehr auf das ALG II als Einkommen an. Hiergegen setzte sich die Betroffene ohne Erfolg zur Wehr.
Während die Vorsintanzen noch zur Überzeugung gelangt waren, dass die Zinsen als Teil des Schmerzensgeldes zu sehen seien, weswegen sich die Freistellung des Schmerzensgelds auch auf die Zinsen daraus erstrecke, hoben die höchsten deutschen Sozialrichter eben diese Urteile auf.
Der Fall wurde an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen. Das LSG muss darüber befinden, ob und wieviel die Familie von den erhaltenen staatlichen Leistungen zurückzahlen muss.