Laut einem am 18.07.2012 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) dürfen auch Selbstständige nur dann länger als die üblichen 21 Urlaubstage im Jahr ortsabwesend sein, insoweit es hierfür einen konkreten geschäftlichen Anlass gibt (Az.: S 19 AS 3136/12 ER).
Konkret ging es um ein Rechtsschutzverfahren, in dem eine ALG II beziehende Journalistin auf Fortzahlung ihrer Regelleistung klagte. Diese war gestrichen worden, nachdem der zuständige Leistungsträger von einer längeren, ungenehmigten Ortsabwesenheit der Hilfebedürftigen erfahren hatte. So hatte die Frau auf einer nordfriesischen Insel gegen Trinkgeld Führungen angeboten. Hierin konnte die Behörde keinen konkreten geschäftlichen Anlass des Aufenthalts erkennen.
Dem stimmte das SG zu. Die Hartz IV Empfängerin habe eine weitgehend unentgeltliche Tätigkeit ausgeübt. Foglich könne von keiner konkreten Gewinnerzielungsabsicht gesprochen werden, mit der Folge, dass es sich bei der Reise nicht um eine berufsbedingte Ortsabwesenheit, sondern vielmehr um Urlaub gehandelt habe. Gegen das Vorgehen des Leistungsträgers sei somit nichts einzuwenden.