Gemäß einem am 19.08.2010 ergangenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) ziehen Studiengebühren keinen Anspruch auf höhere BAföG-Leistungen nach sich (Az.: 4 LC 757/07).
Im Rechtsstreit wollte ein zur Zahlung von Studiengebühren verpflichteter Student höhere Leistungen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erreichen. Daher stellte er einen Härtefallantrag und begründete diesen mit der zusätzlichen Belastung durch die Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester. Schließlich sei es ihm nicht möglich, jene Kosten durch die ihm gewährten 544 Euro BAföG monatlich zu decken.
Das Gericht befand allerdings, dass es dem Kläger ohne Weiteres zumutbar sei, die Studienbühren mit dem dafür vorgesehenen Studiendarlehen zu finanzieren. Ein Härtefall liege somit nicht vor.