Einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund (SG) zufolge ist ein Streitschlichtungsseminar für Schüler einer Klassenfahrt gleichzustellen. Folglich müsse der zuständige Leistungsträger für die hierdurch entstandenen Kosten aufkommen (Az.: S 29 AS 209/08).
Im konkreten Fall nahm eine 17-Jährige Schülerin an einem von der Schule organisierten Streischlichtungsseminar teil. Für die mehrtägige, klassenübergreifende Veranstaltung fielen Kosten in Höhe von 90 Euro an. Die Arge verweigerte allerdings die Kostenübernahme, weil es sich nicht um eine Klassenfahrt handeln würde.
Das SG teilte die Auffassung der Behörde nicht. Der Begriff „Klassenfahrt“ sei gesetzlich nicht normiert. Gemäß den Richtlinien des Landes NRW würden aber auch Veranstaltungen zu einzelnen Unterrichtsbereichen unter den Begriff einer Schulfahrt fallen. Daher seien die Kosten für das Streitschlichtungsseminar zu übernehmen.