Einem am 04.06.2012 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) zufolge darf ein Jobcenter dass ALG II im Falle wiederholter Pflichtverletzung durchaus um einhundert Prozent absenken (Az.: S 4 AS 1956/12 ER).
Im konkreten Fall wurde einem Hartz IV Empfänger das ALG II um einhundert Prozent gestrichen, nachdem er in einem von der BA vermittelten Vorstellungsgespräch im Hinblick auf die angeblich erschwerte Erreichbarkeit des angebotenen Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie laufender anderer Bewerbungen um Bedenkzeit gebeten hatte. Schon einmal zuvor war ihm das ALG II gestrichen worden, weil er seine Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen zur Erlangung von Arbeit verletzt hatte.
Das SG urteilte, dass das Vorgehen des Leistungsträgers mit der Rechtsordnung vereinbar war. Laut Urteilsbegründung könne von erschwerter Erreichbarkeit des angebotenen Arbeitsplatzes nicht gesprochen werden, weil die komplette Anreisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (einschließlich Fußwegen) bei maximal 69 Minuten liege. Das Abwarten auf die Resultate anderer Bewerbungen entschuldige den Betroffenen auch nicht, weil es ihm schließlich freistehen würde, bei einem günstigeren Arbeitsangebot ein bis dahin inngehabtes Beschäftigungsverhältnis zu kündigen.