Aus einem am 24.06.2011 veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG) geht hervor, dass die Erben von Hartz IV Empfängern grundsätzlich zur Rückzahlung der staatlichen Unterstützung verpflichtet werden dürfen (Az.: S 149 AS 21300/08).
Geklagt hatte eine Frau, deren Vater Leistungen im Sinne des SGB II von rund 12.000 bezogen hatte. Bei Antragsstellung hatte ihm die Behörde ein Schonvermögen in Höhe von fast 22.000 Euro anrechnungsfrei belassen.
Als der Vater der Klägerin starb, sollte diese nunmehr die staatliche Hilfe aus dem Erbe in Höhe von etwa 19.000 Euro zurückerstatten. Hiergegen wehrte sie sich vor dem Sozialgericht ohne Erfolg.
Laut Urteilsbegründung sei der Erbe einer Person,die zu Lebzeiten ALG II Leistungen erhalten hat, gemäß § 35 I SGB II zum Ersatz der Leistungen, die der Erblasser erhalten hat, verpflichtet. Dies gilt, soweit die bezogenen Leistungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1.700 Euro übersteigen. Die Erbenhaftung ist hierbei auf die Höhe des Nachlasses beschränkt.
Da diese Tatbestandsvoraussetzungen im konkreten Fall gegeben seien und Ausnahmegründe nicht vorlägen, müsste der Forderung nach Rückzahlung entsprochen werden. Das Gericht hatte überdies auch keine Zweifel daran, dass die Regelung zur Erbenhaftung im SGB II verfassungsgemäß ist.