Der Sinn der aktuellen – von vielen Unternehmern ein Notwendigstes – Hilfspakete zur Corona Bewältigung sollen kurzfristige finanzielle Engpässe überbrücken und dem Unternehmer vor einer Insolvenz bewahren. Die Liquiditätshilfen, die vielerorts bereits geflossen sind, sollen die laufenden Kosten des Betriebes decken, damit der Unternehmer nicht kurzfristig Schulden anhäuft oder gar in eine Pleite getrieben wird. Auch von den Ländern wurde gesagt, dass die Hilfspakete zur Deckung der Fixkosten des Unternehmers verwendet werden müssen. Ergo dienen diese nicht zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes. Dies inkludiert die Miete der privaten Wohnung sowie die Beschaffung von Lebensmitteln. Damit steht für Katja Kipping fest, dass der Anspruch auf Hartz IV Leistungen davon unberührt sein muss.
Jobcenter lehnt Hartz IV Antrag aufgrund von Hilfe ab
Eine sehr fragwürdige Entscheidung fällte ein Jobcenter in Nordrhein-Westfalen, wo einem Selbstständigen den Antrag auf Hartz IV Leistungen untersagt worden ist, obwohl dieser nachweislich zurzeit kein Einkommen vorweisen kann. Die Begründung der Ablehnung des Bescheides liegt in der Tatsache, dass der Antragsteller keinerlei Anspruch auf Sozialleistungen zur Grundsicherung hat, da er bereits zuvor vom Land Corona-Hilfen bekommen hat. Katja Kipping betonte öffentlich noch einmal, dass Wirtschaftshilfen keinerlei Einkommen darstellen, sondern lediglich für einen kurzfristigen Ausgleich der laufenden Betriebskosten genutzt werden müssen. Auch das Land NRW stellt klar, dass die Soforthilfen nicht als Einkommen auf das Hartz IV angerechnet werden. Laut Kipping sind pauschal abgelehnte Anträge wie in dem Fall des Unternehmers aus Nordrhein-Westfalen indiskutabel.