Eltern, deren volljähriges Kind in einem Pflegeheim untergebracht ist, müssen das für dieses Kind bezogene Kindergeld nicht an dem Sozialleistungsträger, der die Kosten für den Aufenthalt des Kindes im wesentlichen übernimmt, abführen.
Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in München (AZ: III R 37/07) jedoch nur dann, wenn die Eltern Aufwendungen für das Kind nachweisen können, die mindestens so hoch sind, wie das bezogene Kindergeld.
Grundsätzlich liegt die Entscheidung, ob das Kindergeld an den Sozialleistungsträger, der die Kosten der Unterbringung trägt, oder die Eltern fließen soll im Ermessen der zuständigen Familienkasse, die eine Abzweigung des Kindergeldes zu Gunsten des Sozialleistungsträgers vornehmen kann aber nicht muss. Mit dem Urteil destätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine Abzweigung des Kindergeldes nicht möglich ist, wenn die Aufwendungen der kindergeldberechtigten Eltern für das Kind die Höhe des Kindergeldes erreichen.