Einem am 10.01.2017 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe zufolge ist eine Eingliederungsvereinbarung, welche vom Leistungsbezieher sechs Bewerbungen im Monat einfordert, durchaus mit der Rechtsordnung vereinbar.
Insofern der Hilfebedürftige einer solchen Verpflichtung nicht nachkommt, dürfe der Leistungsträger somit dessen ALG II für einen Zeitraum von drei Monaten um 30 Prozent mindern.
Im unter dem Aktenzeichen S 13 AS 3611/16 verhandelten Fall wehrte sich der Leistungsbezieher gegen die ihm auferlegte Verpflichtung mit der Begründung, dass es sich bei den vom Leistungsträger vorgeschlagenen Jobs nicht um adäquate, seinen Vorstellungen entsprechende gut entlohnte Arbeitsverhältnisse handeln würde. Davon abgesehen sei er mittlerweile als Schriftsteller tätig.
Das SG wollte sich dieser Argumentation allerdings nicht anschließen. So dürfe laut dem SGB III ein Erwerbsloser im Rahmen der Jobsuche zu zwei Bewerbungen pro Woche verpflichtet werden. Insofern könne bei der hier streitigen Verpflichtung, sich jeden Monat sechsmal zu bewerben, wohl kaum von einer Unverhältnismäßigkeit gesprochen werden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, ob und wann dem Hilfebedürftigen durch seine Tätigkeit als Schriftsteller die Überwindung seiner Hilfebedürftigkeit gelingen könne.