Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat am 25.04.2013 die Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) und damit die darin festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Unterkunft und Heizung für unwirksam erklärt (Az.: L 36 AS 2095/12 NK).
Konkret ging es um den Normenkontrollantrag einer Leistungsbezieherin, der sich gegen die WAV als solche richtete. Über die Rechtmäßigkeit der Höhe ihrer individuellen Miete ging es in dem Verfahren hingegen nicht.
Die Sozialrichter erklärten die WAV aufgrund des Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam. So seien etwa die Grenzwerte für Heizkosten zu hoch angesetzt. Anstatt zu erheben, wie sich angemessene Heizkosten ergeben, habe das Land Berlin als Richtwert die „Missbrauchsgrenze“ genommen, das heißt den Wert, ab dem Heizkosten als überhöht anzusehen sind.
Zu beachten ist allerdings, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) kommt daher nach wie vor in Betracht.