Einem am 09.04.2013 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Mainz (SG) zufolge steht Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehenden Personen ein Anspruch auf Übernahme der Heiz- und Nebenkosten für Eigentumswohnungen zu (Az.: S 4 AL 194/11).
Im verhandelten Fall ging es um eine Berufsausbildungsbeihilfe beziehende Auszubildende, die zusammen mit ihrem Lebensgefährten in einem beiden gehörenden Haus lebt. In diesem Zusammenhang machte die Frau monatliche Hauskosten in Form von Darlehensraten sowie Heiz- und Nebenkosten geltend. Der zuständige Leistungsträger verweigerte jedoch eine über den gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag in Höhe von 149 Euro hinausgehende Anhebung der Berufsausbildungsbeihilfe. Hiergegen setzte sich die Betroffene erfolgreich zur Wehr.
Nach Ansicht des SG seien die Nebenkosten bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe durchaus zu berücksichtigen. Dem Urteilswortlaut nach müssten Nebenkosten schließlich von jedem nicht mehr bei den Eltern wohnenden Auszubildenden getragen werden. Hierbei sei es unerheblich, ob der Azubi zur Miete oder in Eigentum wohnt.
Gleichwohl schränkte das Gericht ein, dass im § 65 SGB III (Fassung aus 2011) für die Mietkosten und die Nebenkosten insgesamt höchstens 224 Euro monatlich in Ansatz gebracht werden können. Folglich komme im konkreten Fall eine Anhebung der Leistungen um knapp 75 Euro pro Monat in Betracht.