Eine Anrechnung von Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung auf das Arbeitslosengeld II ist nachträglich nur dann zulässig, wenn der Betroffene einwilligt. Das entschied das Sozialgericht Koblenz (AZ S 11 AS 635/06). Anders sieht es aus, wenn von Anfang an vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Arbeitsagentur oder Arge gemacht werden.
Einem Arbeitslosen, der eine zweimonatige Nebenbeschäftigung ordnungsgemäß angemeldet und später auch die Lohnabrechnung bei der Arge vorgelegt hatte, sollten 160 Euro des Verdienstes auf seine Leistungen angerechnet werden. Dagegen klagte der Mann – mit Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass eine Verrechnung nicht nachträglich erfolgen dürfe, außer es liege die Einverständnis des ALG-II-Empfängers vor. Ansonsten gelte, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes absoluten Vorrang habe, auch wenn der Kläger zu hohe Leistungen bezogen habe.