Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 09.01.2015 einen Anspruch auf nochmalige Auszahlung des ALG II in bar verneint, insoweit ein Gläubiger des Leistungsempfängers die staatliche Hilfe von dessen Pfändungsschutzkonto gepfändet hat.
Im unter dem Aktenzeichen L 7 AS 846/14 B ER hatte sich ein Hartz IV Empfänger gegen Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sowie gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft zur Wehr gesetzt. Nachdem das Sozialgericht dem nicht nachgekommen war und der zuständige Leistungsträger nach durchlaufenem Beschwerdeverfahren nachträglich für vier Monate Leistungen im Sinne des SGB IV in Höhe von 3200 Euro auf das Pfändungsschutzkonto des Hilfebedürftigen angewiesen hatte, wurde das Geld umgehend von der Krankenkasse gepfändet. Damit gab sich der betroffene ALG II Empfänger nicht einverstanden und verlangte die nochmalige Auszahlung der 3.200 Euro in bar.
Das LSG entschied allerdings nicht zu seinen Gunsten. Den Richtern zufolge sei die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf ein Pfändungsschutzkonto zugreifen dürften, nicht von den Sozialgerichten zu beantworten. Vielmehr liege die Klärung jener Problematik im Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten.