Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18.11.2014 entschieden, dass ALG II Bezieher im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind stets die kostengünstigste und ebenso im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts zumutbare sowie verhältnismäßige Variante zur Bedarfsdeckung wählen müssen.
Dies würde den durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Aufwendungen, also in Höhe des preiswertesten Bahntickets, entsprechen.
Im unter dem Aktenzeichen B 4 AS 4/14 R verhandelten Streitfall ging es um einen ALG II Empfänger, der seine bei der Ex-Frau lebende Tochter alle vierzehn Tage zu sich am Freitag nach Hause holte und am Sonntagnachmittag wieder zurückfuhr. Aufgrund der jeweilig mit seinem eigenen PKW zurückgelegten 280 Kilometer forderte der Betroffene einen Mehrbedarf ein.
Dem kamen die höchsten deutschen Sozialrichter allerdings nicht nach. Dem Urteil zufolge müssten in derartigen Fällen immer sämtliche Einsparmöglichkeiten beachtet werden. Hierunter sei zu verstehen, dass die getätigten Ausgaben im Sinne eines durch ALG II Leistungen zu deckenden Bedarfs aus der Sicht eines verständigen Leistungsbeziehers nicht offenkundig außer Verhältnis zu dem stehen dürften, was grundlegenden und einfachen Bedürfnissen entspricht.
Folglich habe das zuständige Jobcenter lediglich für die Kosten in Höhe des günstigsten Bahntickets, im konkreten Fall das Bayernticket, aufzukommen.