Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 09.06.2011 entschieden, dass Eltern durchaus Anspruch auf Kindergeld haben, falls ihr behindertes Kind die Altersgrenze von 25 Jahren überschritten hat (Az.: III R 61/08).
Im konkret verhandelten Fall hatte eine Mutter für ihren 42-jährigen Sohn erfolglos Kindergeld beantragt. Dieser wurde noch vor Vollendung seines 27. Lebensjahres als schwerbehindert eingestuft. Diesbezüglich ist anzumerken, dass zum damaligen Zeitpunkt die Altersgrenze beim Kindergeld noch bei 27 Jahren lag. Seit 01.03.2003 bezog der Mann eine Erwerbsminderungsrente, war bis dahin jedoch verschiedenartigen Beschäftigungen nachgegangen. Wegen eben jener Tätigkeiten wurde in der Vorinstanz ein Kindergeldanspruch verneint. Schließlich sei der Betroffene nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres (beziehungsweise des 25. Lebensjahres) behinderungsbedingt außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten.
Die obersten Finanzrichter urteilten jedoch, dass lediglich die Behinderung vor Erreichen der Altersgrenze eingetreten sein müsse. Die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt dürfe hingegen auch zu einem späteren Zeitpunkt hinzutreten. Dem Urteil zufolge ist die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zu bejahen, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für Arbeitslosigkeit ist beziehungsweise falls die vom behinderten Kind erzielbaren Einkünfte nicht dessen gesamten Lebensbedarf Bedarf decken können. Folglich kommt für Eltern behinderter Kinder ein Kindergeldanspruch in Betracht, insoweit die Altersgrenze von 25 Jahren überschritten wurde.