Laut einem am 04.08.2011 ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) steht Ausländern das Kindergeld zu, wenn sie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit mit dem „Meister-BAFöG“ gefördert werden (Az.: III R 62/09).
Im Streitfall besuchte eine aus der ehemaligen Sowjetunion stammende Frau die Meisterschule für Optiker, nachdem sie bereits in Deutschland eine Ausbildung zur Augenoptikerin absolviert hatte. Um ihren Lebensunterhalt zu betreiten, war die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügende Frau auf das „Meister-BAFöG angewiesen. Als sie für ihren Sohn Kindergeld beantragte, verweigerte die zuständige Behörde die Zahlung, weil sie weder erwerbstätig gewesen sei noch Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten habe.
Der BFH urteilte allerdings zu ihren Gunsten. Die Richter gelangten zu der Überzeugung, dass eine Benachteiligung der in den deutschen Arbeitsmarkt integrierten Ausländer gegenüber all jenen Ausländern, die Geldleistungen nach dem SGB III erhalten, nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren wäre. Daher könnten Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit mit dem „Meister-BAFöG“gefördert werden, durchaus Kindergeld in Anspruch nehmen.