Das Sozialgericht Stuttgart hat mit einer am 11.02.2016 getroffenen Entscheidung klar gestellt, dass einem Bezieher des ALG II gegenüber seinem Leistungsträger grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenübernahme für im Rahmen eines Umzugs vorgenommene Schönheitsreparaturen beziehungsweise Renovierungen zusteht.
Derlei Arbeiten seien nur dann als unzumutbar für den Leistungsempfänger anzusehen, insofern eben jene aufgrund einer vorliegenden Behinderung, der körperlichen Konstitution des Hilfebedürftigen, der notwendigen Betreuung von Kleinstkindern oder wegen seines hohen Alters nicht selbst durchgeführt werden können.
Im unter dem Aktenzeichen S 20 AS 4798/14 verhandelten Fall machte eine ALG II Bezieherin gegenüber ihrem Jobcenter geltend, dass ihr eine Selbstvornahme der im Rahmen des Umzugs durchzuführenden Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten als handwerklicher Laie und Frau nicht aufgebürdet werden dürfte. Vielmehr verlangte sie die Übernahme der Kosten für ein von ihr selbst beauftragtes Unternehmen, welches die Renovierungsarbeiten für sie erledigte. Dem Wunsch der Frau wollte die Behörde allerdings nicht nachkommen.
Dem Sozialgericht zufolge zu Recht. So würden im konkreten Fall die vorzunehmenden Renovierungsmaßnahmen eben keine unzumutbaren Arbeiten darstellen, weswegen eine Kostenübernahme nicht in Betracht zu ziehen sei. Das Gericht fügte in diesem Zusammenhang dazu, dass in solch einem Fall oft auch eine Zuhilfenahme von Verwandten und Nachbarn möglich wäre.