Einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) zufolge trifft einem ALG II Bezieher die Pflicht, dem zuständigen Leistungsträger das Bestehen eines Betriebskostenguthabens mitzuteilen (Az.: L 19 B 127/09 AS).
Im vom Gericht zu beurteilenden Fall hatte eine Hartz IV Empfängerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe geklagt. Der für sie zuständige Leistungsträger hatte den ALG II-Bewilligungsbescheid zurückgenommen, nachdem ihm das Bestehen eines Betriebskostenguthabens bekannt wurde. Zur Begründung gab der Leistungsträger an, dass es aufgrund der Verrechnung des Betriebskostenguthabens mit der zu zahlenden Miete durch den Vermieter zu einer Überzahlung an Hartz IV Leistungen gekommen sei.
Die ALG II Bezieherin ging juristisch gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vor. Sie argumentierte dahingehend, dass sie schließlich dem Leistungsträger im Rahmen der Leistungsfolgeanträge ihre Kontoauszüge vorgelegt habe. Somit hätte dem Leistungsträger die jeweils um das Betriebsguthaben verminderte Abbuchung der Miete auffallen müssen.
Das Gericht machte jedoch deutlich, dass im vorliegenden Fall die Vorlage von Kontoauszügen nicht ausreicht, um der Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I zu genügen. Die Hartz IV Empfängerin hätte auf das Bestehen eines Betriebskostenguthabensdie ausdrücklich hinweisen müssen. Deswegen sei die Aufhebung des ALG II-Bewilligungsbescheids nicht zu beanstanden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei damit abzulehnen.