Einem am 10.05.2016 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) zufolge handelt es sich bei einem offenen Pritschenwagen um keine Unterkunft im Sinne des SGB II.
Zur Begründung führten die Richter an, dass ein Pritschenwagen mangels Ausstattung, Platz und Komfort keine Unterkunft im rechtlichen Sinne darstellen könne. Folglich müsse der Leistungsträger einem Hilfebedürftigen für das Übernachten in einem Pritschenwagen auch keine Unterkunftskosten zahlen.
Im unter dem Aktenzeichen L 9 AS 5116/15 verhandelten Fall ging es um einen Leistungsbezieher ohne festen Wohnsitz, der in einem offenen Pritschenwagen nächtigte und hierfür Unterkunftskosten geltend machte. Dem kam die Behörde jedoch nicht nach, weil es an der Vergleichbarkeit mit einer Wohnung mangele. Schließlich sei in einem offenen Pritschenwagen kein Mindestmaß an Privatsphäre gewährleistet, womit auch ein längerer Aufenthalt überhaupt nicht in Betracht kommen würde. Hiergegen setzte sich der Betroffene ohne Erfolg zur Wehr.
Nach Überzeugung des Gerichts war das Behördenhandeln mit der Rechtsordnung vereinbar, da tatsächlich entscheidende Aspekte der Privatsphäre wie ungestörter Kleidungswechsel und Hygiene sowie ein gewisses Maß an Komfort aufgrund fehlender Ausstattung und Platz nicht einmal annähernd wie in einer Wohnung gegeben sei. Somit müsste der Leistungsträger auch nicht für das Übernachten in einem derartigen Gefährt Unterkunftskosten im Sinne des SGB II zahlen.