Die Rechtsprechung nimmt im Falle der Zuzahlung zu Medikamenten eine Ungleichbehandlung von Menschen mit geringem einkommen und Hartz IV-Empfängern vor. Während das Bundessozialgericht erst kürzlich zwei Fälle entschieden hat, in denen es die Zuzahlungen zu Medikamenten für Hartz IV-Empfänger für grundsätzlich zumutbar erklärt hat (Az.: B 1 KR 20/07 R und B 1 KR 5/07 R), stellte es jetzt bei einigen Fällen von Familien mit geringem Einkommen klar, dass hier eine Befreiung von den Zuzahlungen gerechtfertigt sei.
In den Fällen ging es darum, dass von den 2% des Bruttoeinkommens, die jemand höchstens für Arzneizuzahlungen aufbringen muss, Kinderfreibeträge abgezogen werden, die in den Fällen höher lagen als das Einkommen selbst. Da durch die geringe Höhe des Einkommens ergänzende Sozialhilfe bezogen worden war, war die Krankenversicherung der Ansicht, fiktive Sozialleitungen als ein gewisses Mindesteinkommen festzulegen und dafür Zuzahlungen zu verlangen.
Dies lehnten die Richter vom Bundessozialgericht jedoch ab und gaben damit den Klägern recht. Damit werden also Fälle von ergänzender und voller Sozialhilfe unterschiedlich bewertet.