Hartz IV Empfänger haben bei mehrtägigen Klassenfahrten ihrer schulpflichtigen Kinder einen Anspruch auf Übernahme der in diesem Zusammenhang durch Tagesausflüge entstehenden Kosten.
Dies gilt nach dem am 23.03.2010 vom Bundessozialgericht (BSG) verkündeten Urteil zumindest dann, wenn die Tagesausflüge eine Voraussetzung für die spätere Teilnahme an der Klassenfahrt sind (Az.: B 14 AS 1/09 R).
Im konkreten Fall weigerte sich das Jobcenter Bochum, die Kosten für zwei Ski-Kompaktkurse im Werte von 60 Euro zu übernehmen. Die beiden Tagesausflüge waren jedoch notwendige Bedingung zur späteren Teilnahme an der Klassenfahrt in Tirol.
Das BSG entschied, dass die Behörde zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Schließlich seien die Tagestouren für die spätere Teilnahme an der Klassenfahrt notwendig gewesen.