Für Brillen, Zahnersätze sowie orthopädische Schuhe können Hartz IV Empfänger keinen unabweisbaren laufenden Bedarf als sogenannten Härtefall geltend machen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion hervor.
Grund hierfür sei, dass es sich hierbei nicht um laufende, sondern um einmalige Bedarfe handeln würde. Folglich müssten sie auch nicht über die Regelleistung hinaus übernommen werden. Als Grundlage für die Entscheidung werden von Regierungsseite die vom BVerfG vorgegebenen Kriterien genannt.
Die Bundesregierung führt in ihrer Antwort zudem aus, dass die Härtefallregelung für Hartz IV Bezieher alsbald auf eine eigenständige, aber nicht abschließende gesetzliche Grundlage gestellt werde. Auf diese Weise könnten die Härtefälle „zu gegebener Zeit ergänzt werden“.