2017 war ein gutes Jahr für den Arbeitsmarkt. Laut offizieller Arbeitsmarktstatistik sinkt die Zahl der Arbeitslosen kontinuierlich, während die Nachfrage nach Arbeitskräften – gemessen über den Stellenindex der Bundesagentur für Arbeit (BA – X) steigt.
Letzterer ist inzwischen bei 254 Zählern (Dezember 2017) angekommen. Insgesamt sind in Deutschland 2,57 Millionen Menschen arbeitslos – was einer Arbeitslosenquote von weniger als sechs Prozent entspricht. Bedeutet: Derzeit bieten sich Beschäftigten, die sich beruflich verändern wollen, gute Möglichkeiten.
Fakt ist aber auch, dass in Zukunft mit Veränderungen am Arbeitsmarkt zu rechnen ist. Auf der einen Seite hat der verstärkte Zuzug aus den Jahren 2015/2016 für deutlich mehr Bewerber am Arbeitsmarkt gesorgt. Auf der anderen Seite rechnen Experten mit Veränderungen in der Beschäftigungsstruktur. Speziell das Thema Digitalisierung und Industrie 4.0 werden hier als Einflussfaktoren genannt. Aufgaben, welche von Maschinen übernommen werden, führen zu Problemen. Wer gibt Betroffenen neue Erwerbsquellen? Da vom Gehalt viele Lebensbereiche abhängen, stellt sich noch eine Frage: Wie die Krankenversicherung während der Arbeitslosigkeit bezahlen?
Arbeitslos als Kassenpatient
Grundsätzlich ist im Hinblick auf das Thema Arbeitslosigkeit und Krankenversicherung zwischen der GKV und den Privatversicherten zu unterscheiden. Hintergrund: Für beide werden die Prämien unterschiedlich getragen. Wie sieht die Situation für alle aus, die Mitglied einer Krankenkasse sind und plötzlich vom Arbeitgeber gekündigt werden?
Grundsätzlich besteht auch beim Bezug von Arbeitslosengeld ein Schutz durch die gesetzliche Krankenversicherung. Diese Tatsache ergibt sich unter anderem aus den Vorschriften zur allgemeinen Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung und dem Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V). So sieht § 5 Abs. 1 SGB V eine entsprechende Versicherungspflicht für Betroffene vor. Was bedeutet dies konkret?
Bezieher von:
- Arbeitslosengeld I und
- Arbeitslosengeld II/Hartz IV
bleiben in ihrer Krankenkasse auch weiterhin versichert. Selbst wenn bei Arbeitslosengeld I eine Sperrfrist verhängt wird – etwa weil der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis beendet hat – wird die Krankenversicherungspflicht von diesem Sachverhalt nicht berührt.
Bleibt die Frage, wer bei Arbeitslosigkeit den Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlen hat? Die Beitragszahlungen werden seitens der Agentur für Arbeit – sprich der für die Leistung zuständigen Stelle – übernommen. Die Übernahme greift auch auf den allgemeinen Zusatzbeitrag über. Letzterer wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um Kostensteigerungen (welche durch den allgemeinen Beitrag nicht gedeckt sind) aufzufangen.
Arbeitslos als Privatversicherter
Arbeitnehmer dürfen sich ab einer gewissen Entgeltstufe privat versichern. Maßgebend ist an dieser Stelle die Versicherungspflichtgrenze (JAEG; steht für Jahresarbeitsentgeltgrenze). Liegt das Einkommen darüber, kann der Arbeitnehmer freiwillig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden – oder sucht sich eine Privatversicherung.
Allerdings sind auch Gutverdiener nicht davor sicher, vom Arbeitgeber – etwa im Zuge einer Umstrukturierung oder vielleicht sogar wegen einer Betriebsschließung – gekündigt zu werden. Wie verhält sich für diese Personengruppe mit dem Thema Arbeitslosigkeit und Krankenversicherung? Werden Privatversicherte einfach aus der PKV „geschmissen“?
PKV und ALG I: Grundsätzlich entsteht – bei privat versicherten Arbeitnehmern – eine Versicherungspflicht in der GKV. Hintergrund: Nach § 5 SGB V besteht für Bezieher von ALG I eine Krankenkassenpflicht. Von dieser können sich Betroffene unter Umständen befreien lassen (ist unter gewissen Voraussetzungen möglich). Allerdings sollte dieser Schritt gut durchdacht sein. Es kann sich durchaus lohnen, für die Zeit einer Erwerbslosigkeit Mitglied der GKV zu werden. Sofern wieder eine Beschäftigung aufgenommen wird, kann sich privat versichert werden. Ansprüche in diese Richtung lassen sich mit einer Anwartschaftsversicherung absichern.
PKV und ALG II: Hier sieht die Situation anders aus. Wer direkt aus einer Erwerbstätigkeit in die Arbeitslosigkeit wechselt, bezieht im Regelfall ALG II. Damit bleibt bei der Krankenversicherung alles so wie vor der Arbeitslosigkeit. Allerdings kann es beim Beitrag Schwierigkeiten geben. Der Grund liegt darin, dass die Arbeitsagentur nur die Kosten übernimmt, welche auch für ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung würde. Es spielt keine Rolle, ob der tatsächliche Beitrag vielleicht etwas höher ausfällt.
Die Tatsache, dass sich der Beitrag an den Kosten der GKV orientiert, macht sich nicht nur bei ALG II bemerkbar. Auch im Fall einer Privatversicherung bei Arbeitslosengeld I legt die Arbeitsagentur hier die Messlatte an.
Was ist bei Arbeitslosigkeit in Bezug auf die Krankenversicherung zu empfehlen?
Grundsätzlich ändert sich bei Arbeitslosigkeit für Betroffene, die vorher gesetzlich versichert waren, erst einmal wenig. Der Versicherungsstatus bleibt insoweit erhalten – abgesehen vielleicht von einigen Sonderfällen. Sehr viel mehr Aufmerksamkeit ist im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft in der PKV zu sehen.
Hier spielt eine Rolle, wie lange die Arbeitslosigkeit anhalten wird und wie die persönlichen Lebensumstände aussehen. Gerade in Familien macht sich der Wechsel aus der PKV in eine gesetzliche Krankenkasse bemerkbar. Hintergrund: In der GKV existiert eine beitragsfreie Familienversicherung. Ein Gegenstück hierzu kennt die private Krankenversicherung nicht, so dass auch Ehepartner und Kinder Beiträge zahlen müssen.
Das Thema Anwartschaft spielt hier natürlich auch eine Rolle. Grundsätzlich ist zu empfehlen, in dieser Situation alle Optionen in Ruhe zu durchdenken. Auf die lange Bank darf eine Entscheidung allerdings nicht geschoben werden. Hintergrund: Für den Wechsel zwischen den Systemen bleibt Betroffenen nur ein beschränktes Zeitfenster von wenigen Wochen.
Fazit: Auch bei Arbeitslosigkeit versichert
Eine Kündigung sorgt für Schreckmomente. Zuerst sehen Betroffene hier den finanziellen Aspekt. Relativ schnell stellt sich die Frage, wie es mit Rente und Krankenversicherung weitergeht. Prinzipiell gilt in Deutschland eine Versicherungspflicht gegen Krankheitskosten. Ehemalige Beschäftigte sind im Regelfall Bezieher von ALG I – und werden damit zum Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Beiträge werden durch die zuständige Stelle übernommen. Etwas komplexer kann der Sachverhalt werden, wenn Betroffene in der PKV bleiben wollen oder es direkt aus einer Erwerbstätigkeit in Hartz IV geht. Dann ist ein Systemwechsel nicht mehr ganz so einfach. Achtung: Auch das Alter der betroffenen Person spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle, da der Gesetzgeber ab 55 Jahre eine rote Linie zieht und einen Systemwechsel nicht mehr ohne weiteres erlaubt.